Garantiebedingungen
Garantie- und Gewährleistungsbedingungen
Stand: Mai 2026
LGC Maschinen
Gültig überwiegend für Verkäufe an Gewerbetreibende (B2B)
Verkauf an Privat erfolgt unter gleichen Bedingungen, aber nur wenn der Kunde eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat ! Ansonsten Kein Verkauf an Privat !
§1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe von Maschinen der Marke LGC Maschinen.
Die Angebote auf unserer Webseite richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (gewerbliche Nutzer, Selbständige, Landwirte, Körperschaften).
Ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nur in ausdrücklich gekennzeichneten Ausnahmefällen und unter gesonderten Bedingungen.
§2 Maschinenbruchversicherung bei Übergabe
Bei Verkäufen an Unternehmer erfolgt der Verkauf unter der Voraussetzung, dass der Käufer für die Maschine eine geeignete Maschinenbruchversicherung abschließt oder einen bestehenden Versicherungsschutz nachweist.
LGC Maschinen ist berechtigt, die Übergabe der Maschine bis zum Nachweis einer entsprechenden Versicherung zurückzuhalten.
Kommt der Käufer dieser Pflicht trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann LGC Maschinen vom Vertrag zurücktreten; etwaige bereits entstandene Kosten (z.B. Transport, Standzeiten) können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
§3 Gewährleistung (B2B)
Für Verkäufe an Unternehmer (B2B) gilt:
Die gesetzliche Gewährleistung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind nur Ansprüche wegen: Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LGC Maschinen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB).
Für den Handel zwischen Kaufleuten gilt § 377 HGB: Der Käufer hat die Maschine unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, gilt die Lieferung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
§3a Verbraucherkauf (nur in Ausnahmefällen)
Sofern LGC Maschinen ausnahmsweise an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB verkauft und dies im Einzelfall ausdrücklich als Verbrauchergeschäft gekennzeichnet wird, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Bei gebrauchten Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher 12 Monate ab Übergabe; bei neuen Maschinen gilt die gesetzliche Frist. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von LGC Maschinen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig.
§4 Einschränkungen der Gewährleistung
Bei etwaig verbleibenden Gewährleistungsansprüchen (z.B. im Rahmen von § 3a oder bei nicht ausschließbaren Fällen) wird klargestellt: Kein Anspruch auf sofortige Ersatzmaschine.
Kein Anspruch auf eine bestimmte Reparaturdauer. Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Fremdwerkstätten ohne vorherige ausdrückliche Freigabe durch LGC Maschinen. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) bleibt LGC Maschinen vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.
§5 Garantie (freiwillige Leistung)
Zusätzlich und unabhängig von etwaigen gesetzlichen Rechten gewährt LGC Maschinen eine freiwillige Garantie von 12 Monaten oder maximal 500 Betriebsstunden – je nachdem, was zuerst eintritt. Die Garantie gilt für alle Käufer, sofern im Kaufvertrag ausdrücklich auf diese Garantie Bezug genommen wird. Die gesetzlichen Rechte (insbesondere unverzichtbare Ansprüche aus § 3 und § 3a) bleiben unberührt.
§6 Umfang der Garantie
Die Garantie umfasst ausschließlich die kostenfreie Lieferung von Ersatzteilen nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch LGC Maschinen. Ein Anspruch auf Einbau, Ausbau, Vor-Ort-Service oder sonstige Leistungen besteht im Rahmen der Garantie nicht.
§7 Ausschluss von Reparatur- und Nebenkosten
Arbeitskosten, Einbau- und Ausbaukosten, Fahrtkosten, Transportkosten, Stillstandskosten sowie sonstige Nebenkosten sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Garantie.
Diese Kosten trägt der Käufer selbst.
§8 Voraussetzungen für Garantieansprüche
Garantieansprüche bestehen nur, wenn der Schaden unverzüglich nach Kenntnis schriftlich gemeldet wird, vor Beginn einer Reparatur eine schriftliche Freigabe durch LGC Maschinen erteilt wurde, aussagekräftige Bilder und/oder Videos zur Schaden- und Bauteil-Dokumentation vorgelegt werden, die betroffenen Bauteile eindeutig identifiziert werden können (z.B. über Seriennummer, Teilenummer).
§9 Ausschlussgründe
Garantie- und – soweit gesetzlich zulässig – Gewährleistungsansprüche entfallen insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung oder Überlastung der Maschine, Weiterbetrieb trotz erkennbaren Defekts, eigenmächtigen Reparaturen oder Eingriffen ohne vorherige Freigabe, Verwendung nicht originaler oder nicht freigegebener Ersatzteile, technischen Veränderungen oder Tuningmaßnahmen, Zweckentfremdung der Maschine,
Missachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweisen.
§10 Haftung
LGC Maschinen haftet – außer in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für folgende Schäden wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen:
Ausfallzeiten, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, sonstige mittelbare oder Folgeschäden.
§11 Verhältnis Garantie / Gewährleistung
Die Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung von LGC Maschinen und besteht neben etwaig bestehenden gesetzlichen Rechten.
Durch die Inanspruchnahme der Garantie werden gesetzliche Ansprüche nicht erweitert, sondern im Rahmen dieser Bedingungen begrenzt.
§12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Garantie- und Gewährleistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Soweit zulässig, tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand (B2B)
Für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gilt als Erfüllungsort – einschließlich etwaiger Nacherfüllung – der Betriebssitz von LGC Maschinen in 48565 Steinfurt. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der für 48565 Steinfurt zuständige Gerichtsstand.
